KIRCHGEMEINDE

Bild_01_004 Aufgaben der Kirchgemeinde

Auszug aus der Kirchenverfassung der evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Bern

Artikel 8
  1. Die Kirchgemeinden bilden in ihrer Gesamtheit die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Bern. Sie verwalten im Rahmen der bestehenden Gesetze ihre Angelegenheiten selbst.
  2. Die Kirchgemeinde ist berufen, den vom Herrn der Kirche erhaltenen Auftrag im Sinne von Artikel 2 dieser Verfassung zu verwirklichen.
  3. Sie sorgt dafür, dass auf ihrem Gebiet das Evangelium in jeder geeigneten Weise frei verkündet werden kann.
  4. Sie soll acht haben auf den Wandel ihrer Glieder und sich die Förderung christlicher Einrichtungen und Werke angelegen sein lassen.
  5. Sie sorgt für genügende kirchliche Betreuung aller Gemeindeglieder. Sie trifft die zu ihrem eigenen Ausbau erforderlichen Massnahmen und stellt rechtzeitig die hiezu nötigen Mittel bereit.
  6. Kirchgemeindeversammlung, Kirchgemeinderat und Pfarrer arbeiten gemeinsam am Aufbau der Gemeinde.
Artikel 9 Die Kirchgemeinde in der Gesamtkirche

Die Kirchgemeinde ist zur Mitwirkung an den Aufgaben der Gesamtkirche verpflichtet und hat die Beschlüsse der Kirchensynode und die Anordnungen des Synodalrates gewissenhaft auszuführen.

Artikel 10 Die Glieder der Kirchgemeinde und ihre Aufgaben
  1. Zur Kirchgemeinde gehören alle in ihrem Gebiet wohnhaften Glieder der Kirche.
  2. 2. Alle Glieder der Kirchgemeinde sind zur Beteiligung am kirchlichen Leben aufgerufen. Entsprechend ihrer Eignung sollen sie bestimmte Dienstleistungen übernehmen und an der Lösung besonderer Aufgaben im Rahmen der Kirchgemeinde mithelfen.
Artikel 11 Organisation der Kirchgemeinde
  1. Die Organisation der Kirchgemeinde wird durch das Kirchengesetz, das Gemeindegesetz und dessen Ausführungsbestimmungen geregelt. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorschriften sowie der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung erlässt jede Kirchgemeinde ein Kirchgemeindereglement.
  2. Die Organe der Kirchgemeinde sind: Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung, der Kirchgemeinderat.
Artikel 12 Hilfskräfte der Kirchgemeinde
  1. Die Anstellung, die Aufgaben und die Pflichten der Organisten, Kantoren, Diakone, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer, Sigristen, Katecheten und andere Mitarbeiter werden durch besondere Dienstanweisungen (Pflichtenhefte) der Kirchgemeinde geregelt.
  2. In geeigneter Weise soll auch die Arbeit im KiK der Sonntagsschulhelferinnen und Sonntagsschulhelfer geregelt und organisiert werden.

Auszug aus der Verfassung von 1946, das letzte mal geändert und angepasst am 26. November 1995)